Verbindliche Teilnahmebedingungen Karnevalsumzug in Tönisvorst

Die Teilnahmebedingungen enthalten sowohl Mitwirkungsrechte als auch Pflichten für jeden Teilnehmer. Wir bitte Sie daher diese Unterlagen sorgfältig durchzulesen. Des weiteren weisen wir schon jetzt darauf hin, dass im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichteinhaltung dieser Bedingungen und im Fall unzutreffender Angaben gegenüber dem Tönisvorster Karnevals Komitee e.V. als Veranstalter, dieser von seiner Haftung für Schäden befreit ist.

  1. Fahrzeuge

    Die Vorschriften der StVO und er Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden auf die im Karnevalszug mitgeführten Kraftfahrzeuge, Anhänger, Handwagen, Begleittiere und auf deren Führer Anwendung.Die Fahrzeugauf- und anbauten müssen den verkehrstechnischen Sicherheitsanforderungen entsprechen und sind so zu installieren, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht. Bei Fahrzeugen muss ein ausreichendes Sichtfeld für den Fahrzeugführer gewährleistet sein. Das Aufspringen von Personen ist durch bauliche Maßnahmen zu unterbinden.Alle teilnehmenden Wagen dürfen folgende Maße nicht überschreiten.
    • Gesamthöhe max. 4,20 Mtr.
    • Gesamtbreite max. 2,70 Mtr.
    • Gesamtlänge max. 6,50 Mtr.
    Ladeflächen müssen eben, tritt- und rutschfest sein. Für eine Personenbeförderung während des Karnevalsumzuges müssen für ausreichende Haltevorrichtungen und Sicherungen (Brüstung oder Geländer) gegen das Herunterfallen von Personen und Gegenständen vorhanden sein. Auf Fahrzeugdächern, Kotflügeln, Trittbrettern, Zugverbindungen und ähnlichen Gefahrenpunkten dürfen sich keine Personen aufhalten. Auf und in allen Kraftfahrzeugen dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden bzw. zugelassen sind. Anhängevorrichtungen müssen zugelassen, betriebs- und verkehrssicher sein. Die Fahrzeuge dürfen nur zuverlässigen Fahrern, die im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind, anvertraut werden. Für die einwandfreie technische Funktion ist derFahrzeugführer verantwortlich. Des weiteren ist ihm der Genuss von Alkohol strikt untersagt. Während der Veranstaltung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 6 km/h. Die Personenbeförderung, auf den durch Kraftfahrzeuge gezogenen Wagen, während der An- und Abfahrt außerhalb des Veranstaltungsraums ist untersagt.
  2. Versicherung

    Für das Fahrzeug ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen oder eine Nutzungsänderung zu beantragen, die den Einsatz im Karnevalsumzug abdeckt. Eine entsprechende Versicherungsbestätigung ist mitzuführen und in Kopie der Anmeldung zum Karnevalsumzug beizulegen.
  3. Zugbegleiter / Radwache

    Die Zugbegleiter / Radwache werden durch die Zugteilnehmer gestellt und müssen ein Mindestalter von 18 Jahren haben. Für die Zugbegleiter ist vor und während der Teilnahme am Karnevalszug der Genuss von Alkohol strikt untersagt. Für die Anzahl der Zugbegleiter / Radwachen gilt folgende Regelung. Kraftfahrzeuge ohne Anhänger müssen mit 4 Personen abgesichert werden. 2 Personen am Anfang und 2 Personen am Ende. Kraftfahrzeuge mit Anhänger müssen mit 6 Personen abgesichert werden. 2 Personen am Anfang, 2 Personen im Bereich der Anhängevorrichtung und 2 Personen am Ende. Bei Nichteinhaltung des strikten Alkoholverbots für Zugbegleiter / Radwachen sowie bei unvorschriftsmäßiger Absicherung des Kraftfahrzeugs mit und ohne Anhänger wird der Teilnehmer vom Karnevalsumzug ausgeschlossen. Dies kann auch während des Umzuges geschehen.
  4. Musik

    Beschallungsanlagen müssen bei der Anmeldung mitgeteilt werden. Bei der Musikauswahl muss darauf geachtet werden, dass es sich nur um Karnevalsmusik handelt. Für jede Beschallungsanlage wird eine GEMA-Pauschale berechnet.
  5. Wurfmaterial

    Für das Wurfmaterial gelten folgende Regelungen.
    • das Mindesthaltbarkeitsdatum darf nicht überschritten sein.
    • Medikamente oder Medikamenten ähnliche Verpackungen sind nicht zulässig.
    • harte und gefährliche Gegenstände sind nicht zulässig.
    • Wurfmaterial in kleinen Einheiten schmeißen.
    Ein Nichtbeachten dieser Regelung führt zum Ausschluss aus dem Karnevalsumzug. Für alle Schäden, die durch nicht zugelassenes Wurfmaterial entstehen, haftet der Teilnehmer. Das Tönisvorster Karnevals Komitee e.V. behält sich vor, stichprobenweise Kontrollen beim Wurfmaterial durchzuführen. Vor, während und nach dem Karnevalsumzug darf kein Verpackungsmaterial , wie z.B. Kartons, Plastiktüten und sonstige Behältnisse, auf die Fahrbahn geworfen werden. Verunreinigungen sind im Anschluss an die Veranstaltung sofort ordnungsgemäß zu entsorgen.
  6. Alkohol

    Vor und während des Karnevalsumzuges sollte der Alkohol-Konsum auf ein Minimum reduziert werden. Stark alkoholisierte Teilnehmer werden vom Karnevalsumzug ausgeschlossen, dies kann auch während der Veranstaltung geschehen. Die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche wird strikt untersagt (Jugendschutzgesetz). Haftungsansprüche von Dritten aus Schäden, die im Bezug auf die Verteilung von Alkohol und Drogen entstehen, entbinden den Veranstalter von jeglicher Verantwortung.
  7. Werbung

    Während des Karnevalsumzuges gilt ein striktes Werbungsverbot. Mit Werbung versehende Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Handwagen müssen so überklebt oder abgedeckt werden, dass keine Werbung mehr zu sehen ist. Mit Werbung bedrucktes Wurfmaterial ist in geringen Mengen von dieser Regelung ausgenommen.
  8. Sonstiges

    Die Verwendung von pyrotechnischen Feuerwerkskörpern ist grundsätzlich verboten. Bei Zuwiderhandlung erfolgt neben dem Ausschluss des Teilnehmers eine Anzeige. Aktivitäten, die die Fortbewegung des Umzuges beeinträchtigen oder sogar aufhalten, sind nicht gestattet. Es ist darauf zu achten, dass man zügig mitzieht, um größere Löcher im Karnevalsumzug zu vermeiden.
  9. Haftung des Veranstalters

    Die Haftung des Veranstalters für jegliche Sach- und Vermögensschäden, die durch fahrlässiges Verhalten des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen, ist ausgeschlossen. Bei Verletzung von Gesundheit, Körper und Leben der Teilnehmer haftet der Veranstalter nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
  10. Ansprechpartner

    Fragen und Anmeldungen sind zu richten an : 

  11. Christoph Gildges 
    Kirchenfeld 40
    47918 Tönisvorst
    Tel.: 02151-799517
    Mobil : 0151-20701381
    Email : tkk-zugleitung[@]t-online.de
  1. Allgemeines

    Den Anweisungen vom Veranstalter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist unbedingt Folge zu leisten. Vor dem Karnevalsumzug werden stichprobenartige Kontrollen, zusammen mit Ordnungsamt und Polizei, der Kraftfahrzeuge mit und ohne Anhänger durchgeführt. Bei Sicherheitsmängeln wird die Teilnahme kurzfristig untersagt.

Anschrift:

Tönisvorster Karnevals Komitee e.V.
Birgit Haus
Kolpingstr. 10
47918 Tönisvorst
EMail : tkk-ev[@]web.de

Termine:

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Samstag, 11. Februar 2012
15:11 - Kinderkarnevalsnachmittag Karnevalsgesellschaft Rot Weiß Vorst
Beginn : 15:11 Uhr Ort : Haus Vorst, Kuhstraße 4, 47918 Tönisvorst
19:00 - Kostümparty Prinzengarde St.Tönis und Treue Husaren der Prinzengarde St.Tönis
Beginn : 19:00 Uhr Ort : Marienheim St.Tönis, 47918 Tönisvorst
Sonntag, 12. Februar 2012
11:11 - Herrensitzung Karnevalsgesellschaft Rot Weiß Vorst
Einlass : 10:00 Uhr Beginn : 11:11 Uhr Ort : Haus Vorst, Kuhstraße 4, 47918 Tönisvorst